| Samstag, 4. Februar 2012 | 21:47 Uhr | Startseite | Kontakt | Impressum | |||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||
| Recht / Familienrecht / Unternehmer und Güterrecht / Gütertrennung | ||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
GütertrennungUnternehmern wird oft empfohlen, ehevertraglich den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Grund hierfür sind die damit verbundenen Vorteile für den Unternehmer. Im Falle der Gütertrennung bestehen zwischen den Ehepartnern keine spezifisch ehegüterrechtlichen Beziehungen. Der eine Ehegatte ist am Vermögen des anderen nicht beteiligt. Folglich sind auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Unternehmers unbeschränkt. Im Falle der Scheidung wird das Vermögen des Unternehmers nicht durch güterrechtliche Ausgleichsansprüche bedroht. Des Weiteren bringt die Gütertrennung den Vorteil der rechtlichen Einfachheit und Klarheit.
Nachteil der Gütertrennung ist aber, dass kein Ausgleichsmechanismus vorhanden ist. Baut sich der Unternehmerehegatte als Alleinverdiener beträchtliches Vermögen auf, während der andere Ehegatte sich um Haus und Kinder kümmert, so wird diese Vermögensmehrung familienrechtlich nicht ausgeglichen. Dieses Fehlen von Auseinandersetzungsregeln führt zur Anwendung von schuld- und sachenrechtlichen Vorschriften. So wird ein Ausgleichsanspruch angenommen, wenn trotz vereinbarter Gütertrennung dessen Aufrechterhaltung dem anderen Ehegatten unzumutbar ist, so zum Beispiel, wenn dieser ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat. Dieser Ausgleich unbenannter Zuwendungen führt zu einem verkappten güterrechtlichen Ausgleich.
Innerhalb der Gütertrennung stehen sich die Ehegatten wie Unverheiratete gegenüber, was auch den Ehegatten selbst oft unangemessen erscheinen mag, aufgrund der faktisch vorhandenen Verflechtungen. Die Gütertrennung wird als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die vollkommene Verweigerung der Beteiligung am Vermögenszuwachs innerhalb einer Ehe widerspricht meist dem Empfinden der Ehegatten. Schließlich kann dieses Fehlen von Ausgleichsansprüchen im Falle der Scheidung die wirtschaftliche Existenz des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten bedrohen. Auch die erbrechtlichen Folgen der Gütertrennung - ein geringerer Erbteil neben den übrigen Erben als im Güterstand der Zugewinngemeinschaft - können gegen die Vereinbarung der Gütertrennung sprechen. |
![]() Seite weiterempfehlen
Haben Sie noch Fragen? |
||||
Seitenanfang |
||||||