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| Recht / Familienrecht / Güterrecht / Gütergemeinschaft | ||||||||||
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GütergemeinschaftDie Gütergemeinschaft ist eine Form des ehelichen Güterstands, die nur durch einen Ehevertrag entstehen kann.
Entscheidendes Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetz das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sogenanntes Gesamtgut.
Neben dem Gesamtgut können innerhalb der Gütergemeinschaft noch weitere Vermögensmassen bestehen, nämlich das Sondergut eines Ehegatten (§ 1417 BGB), sowie das Vorbehaltsgut der Frau oder des Mannes (§ 1418 BGB):
Diese beiden Vermögensmassen bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, diesbezüglich findet im Fall der Scheidung auch kein Ausgleich statt.
Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch Tod oder Scheidung. Das Gesamtgut ist dann aufzuteilen. Haben die Ehegatten über die Auseinandersetzung keine vertragliche Regelung getroffen, richtet sich die Aufteilung nach den Paragrafen 1475 bis1481 BGB.
Aus der praktischen Erfahrung heraus ist eine Vereinbarung der Gütergemeinschaft zumeist für die Beteiligten nachteilig. Die Ehegatten haften weitgehend für die Schulden des anderen, erbschaftssteuerrechtlich ist - anders als im gesetzlichen Güterstand - das gesamte Nachlassvermögen zu versteuern (§ 5 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) und die Auseinandersetzung der Vermögensmassen bei Scheidung gestaltet sich zumeist kompliziert. |
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