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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Gesellschaftsrecht
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Freitag, 18. Mai 2012 | 09:59 Uhr
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Gesellschaftsrechtliche Ausgleichsmechanismen


Oft arbeitet ein Ehegatte im Tätigkeitsbereich des anderen mit, ohne dass man sich Gedanken darüber macht, wie diese Leistung im Falle der Scheidung zu qualifizieren und abzugelten ist. Selbst wenn die Mitarbeit üblich ist, folgt hieraus nicht zwangsläufig die Unentgeltlichkeit. Beim Scheitern der Ehe stellt sich daher die Frage, ob und wie die geleistete Mitarbeit zu entgelten ist.

 

Ausgleichansprüche leitet die Rechtsprechung aus dem Gesellschaftsrecht ab.Eine sog. Ehegatteninnengesellschaft kommt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht:

 

Im Güterrecht existiert keine zufriedenstellende Lösung
Grundsätzlich erfolgt der vermögensrechtliche Ausgleich bei einer Scheidung durch das Güterrecht. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erfolgt der Ausgleich in der Regel im Wege des Zugewinnausgleichs. Hat der eine Ehegatte durch seine Mitarbeit den Wert des Unternehmens des anderen Ehegatten gesteigert, so wird diese Wertsteigerung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Deshalb ist im Falle des gesetzlichen Güterstandes ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich über die Ehegatteninnengesellschaft wesentlich seltener als bei Gütertrennung.
Erscheint bei Gütertrennung die formale Zuordnung der geschaffenen Vermögenswerte angesichts der Beiträge des mitarbeitenden Ehegatten unbillig, wird durch das Güterrecht keine zufriedenstellende Lösung erreicht.

Keine ausdrückliche Abrede über den Vermögensausgleich bei Scheidung

Zweck des Zusammenwirkens geht über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus
Ein solcher Zweck ist die Vermögensbildung als solche, wenn sie zum Alleineigentum oder der alleinigen Berechtigung eines Ehegatten führt, obwohl nach Vorstellung beider Ehegatten das Vermögen wirtschaftlich beiden gehören soll.
Lediglich die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zum Beispiel ein Ehegatte durch seine Leistung zum Erwerb des Familienheims beiträgt. Allerdings können sich die Ehepartner ausdrücklich für diesen Zweck zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen.

Gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung beider Ehepartner

Konkludent - also nicht ausdrücklich - zustande gekommener Vertrag

 

Liegt eine Ehegatteninnengesellschaft vor, so kann der benachteiligte Ehegatte einen Ausgleich fordern. Fehlen Absprachen bezüglich der Höhe des Ausgleichsanspruchs, wie dies meist der Fall ist, ist grundsätzlich von gleich hohen Anteilen auszugehen.