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| Recht / Strafrecht / Geldstrafe | ||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
GeldstrafeKommt das Gericht zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, kann es eine Geldstrafe verhängen.
Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen. Je nach Schwere der Schuld verhängt das Gericht eine Geldstrafe zwischen 5 und 360 Tagessätzen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Maßstab ist grundsätzlich das monatliche Nettoeinkommen.
Verhängt das Gericht beispielsweise eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € (insgesamt also 4.000,00 €), kommt das Gericht auf folgendem Weg zu dieser Sanktion: In den 40 Tagessätzen spiegelt sich die Schuld des Angeklagten wieder. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird errechnet, indem das monatliche Nettogehalt durch 30 dividiert wird. Damit geht das Gericht hier von einem Nettomonatsgehalt von 3.000,00 € aus.
Weiterhin ist bei der Verhängung einer Geldstrafe zu beachten, dass ein Tagessatz einen Tag Haft (sog. Ersatzfreiheitsstrafe) bedeutet, sofern die Geldstrafe nicht bezahlt wird (in obigem Beispiel also: 40 Tage Haft). Stellen sich Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf die Geldstrafe ein, sollte mit dem zuständigen Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft in Kontakt getreten werden und ggf. Ratenzahlung vereinbart werden. In Ausnahmefällen kann die Geldstrafe in eine Arbeitsauflage umgewandelt werden.
Erfolgt keine Rückmeldung bei der Staatsanwaltschaft, muss die Geldstrafe als sog. Ersatzfreiheitsstrafe in der örtlichen zuständigen Justizvollzugsanstalt verbüßt werden. |
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