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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Freiheitsstrafe
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Freitag, 18. Mai 2012 | 09:57 Uhr
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Freiheitsstrafe


Die Freiheitsstrafe ist eine durch Strafgesetz angedrohte Rechtsfolge für eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung.

 

Das Gesetz kennt folgende Arten der Freiheitsstrafe:

 

Die zeitige Freiheitsstrafe:Die zeitige Freiheitsstrafe dauert mindestens einen Monat und längstens fünfzehn Jahre. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten soll allerdings aus kriminalpolitischen Gründen nur dann verhängt werden, wenn sie aus besonderen Umstände der Tat oder der Täterpersönlichkeit unerläßlich ist.

Lebenslange Haftstrafe: Die lebenslange Freiheitsstrafe wird nur dann verhängt, wenn sie im anzuwendenden Gesetz explizit vorgesehen ist (z. B. Mord). Erscheint sie jedoch aufgrund besonderer Umstände unverhältnismäßig, kann die Strafe einem milderen Strafrahmen entnommen werden.

 

"Lebenslang" bedeutet nicht zwingend bis zum Lebensende, vielmehr kann ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nach 15 Jahren erstmals beantragen, auf Bewährung freigelassen zu werden.

 

Die Voraussetzungen für eine Freilassung auf Bewährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind:

 

Verbüßen von mindestens 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Es liegt kein Fall der besonderen Schwere der Schuld vor.

Es besteht eine günstige Sozialprognose.

 

Der Gefangene hat dann einen Rechtsanspruch auf Entlassung und Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung.

 

Auch sonst kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Der Verurteilte muss die Freiheitsstrafe nicht antreten, wenn er im Bewährungszeitraum nicht wieder straffällig wird. Es muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte allein durch die Verurteilung zur Warnung künftig auch ohne Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

 

Die Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre und ist grundsätzlich nur bei Strafen bis zu zwei Jahren zulässig.

 

Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen machen (z.B. Bußgeld an karitative Einrichtungen) und auch die Vollstreckung des Restes einer bereits angetretenen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, was in der Praxis gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen häufig vorkommt.

 

In welcher Justizvollzugsanstalt oder in welchem Krankenhaus der Verurteilte die Strafe zu verbüßen hat, regelt der Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes, beispielsweise für den Freistaat Bayern.