Erhöhte Buchführungsgrenze
Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze steigt ab 2007 von 350.000 Euro auf dann 500.000 Euro. Damit können neben Freiberuflern auch vermehrt Nicht-Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) auf die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung umsteigen. Hierbei erlaubt das Finanzamt statt einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzerstellung lediglich eine schlichte Geldverkehrsrechnung, bei der Einnahmen und Ausgaben erst bei Zu- und Abfluss und damit im Zahlungszeitpunkt erfasst werden. Besondere Buchhaltungsvorschriften sowie die anschließende Bilanzerstellung entfallen.
Das bringt Unternehmern Vorteile, wenn sie die neue Höchstgrenze nicht überschreiten:
 | Die Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle wird deutlich einfacher.
|  | Die Kosten für die Bilanzerstellung entfallen.
|  | Umlaufvermögen muss nicht durch eine Inventur erfasst werden, sie können von einigen Ausnahmen wie Grundstücken abgesehen schon bei Bezahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
|  | Betriebseinnahmen müssen erst bei Zahlung versteuert werden, was einen Liquiditätsvorteil bringt.
|  | Eine Gewinnverlagerung je nach eigener Progression ist durch die gezielte Bezahlung von Rechnungen vor oder nach dem Jahreswechsel möglich. |
Allerdings ist das Finanzamt seit dem vergangenen Jahr nicht mehr ganz so großzügig bei der Einnahme- Überschuss- Rechnung. Zur Dokumentation der vereinfachten Gewinnermittlung wird im Rahmen der Einkommensteuer- Erklärung zwingend eine "Anlage EÜR" verlangt. Die hierüber zu deklarierenden Betriebsangaben liegen aber deutlich unter den Auflistungen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei Buchführungspflichtigen. 
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