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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Finanzbuchhaltung
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Freitag, 18. Mai 2012 | 09:57 Uhr
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Erhöhte Buchführungsgrenze


Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze steigt ab 2007 von 350.000 Euro auf dann 500.000 Euro. Damit können neben Freiberuflern auch vermehrt Nicht-Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) auf die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung umsteigen. Hierbei erlaubt das Finanzamt statt einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzerstellung lediglich eine schlichte Geldverkehrsrechnung, bei der Einnahmen und Ausgaben erst bei Zu- und Abfluss und damit im Zahlungszeitpunkt erfasst werden. Besondere Buchhaltungsvorschriften sowie die anschließende Bilanzerstellung entfallen.

 

Das bringt Unternehmern Vorteile, wenn sie die neue Höchstgrenze nicht überschreiten:

 

Die Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle wird deutlich einfacher.

Die Kosten für die Bilanzerstellung entfallen.

Umlaufvermögen muss nicht durch eine Inventur erfasst werden, sie können von einigen Ausnahmen wie Grundstücken abgesehen schon bei Bezahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Betriebseinnahmen müssen erst bei Zahlung versteuert werden, was einen Liquiditätsvorteil bringt.

Eine Gewinnverlagerung je nach eigener Progression ist durch die gezielte Bezahlung von Rechnungen vor oder nach dem Jahreswechsel möglich.

 

Allerdings ist das Finanzamt seit dem vergangenen Jahr nicht mehr ganz so großzügig bei der Einnahme- Überschuss- Rechnung. Zur Dokumentation der vereinfachten Gewinnermittlung wird im Rahmen der Einkommensteuer- Erklärung zwingend eine "Anlage EÜR" verlangt. Die hierüber zu deklarierenden Betriebsangaben liegen aber deutlich unter den Auflistungen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei Buchführungspflichtigen.