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| Recht / Verkehrsrecht / Verkehrsstrafrecht / Fahrlässige Tötung | ||||||
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Fahrlässige Tötung - § 222 StGBIm Falle eines tödlichen Verkehrsunfalls für einen Unfallbeteiligten ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Es kommt zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Unfallort und zur Beschlagnahme des Leichnams, um die Todesursache eindeutig klären zu können.
Es werden umfangreiche unfallanalytische Gutachten erstellt, die zur Frage der Vermeidbarkeit im örtlichen und zeitlichen Bereich Stellung nehmen. Gerade im Rahmen dieser Gutachten sind spezielle Kenntnisse in der Verkehrsunfallanalytik und der Berechnung von Bremsweg, Anhalteweg, Geschwindigkeit und Bremsverzögerung erforderlich.
Sollten bei derart tragischen Unfällen Alkohol oder Drogen beim Unglücksfahrer eine Rolle spielen, ist grundsätzlich neben 5 Punkten in der sog. Verkehrssünderdatei mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Verteidigung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist unumgänglich. |
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