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| Recht / Verkehrsrecht / Bußgeldsachen / Fahrerlaubnis auf Probe | ||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Fahrerlaubnis auf ProbeBei der Fahrerlaubnis auf Probe gelten besondere Vorschriften, die es der Fahrerlaubnisbehörde ermöglichen weit früher einzuschreiten.
In diesem Sinne kann die Fahrerlaubnisbehörde innerhalb der 2-jährigen Probezeit die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängern, wenn eine rechtskräftige Entscheidung innerhalb der Probezeit ergangen ist und eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden, wegen derer ein Aufbauseminar angeordnet wurde.
Die Bewertung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach ihrem Schweregrad erfolgt nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12. |
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