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| Recht / Strafrecht / Jugendstrafverfahren / Erziehungsmaßregeln | ||||||
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ErziehungsmaßregelnDiese im oben genannten Stufenverhältnis geringste Einschränkung des jungen Menschen im Rahmen des Sanktionskatalogs kann sich durchaus als tiefgreifender darstellen, als die vermeintlich „schlimmeren“ Zuchtmittel.
Es stehen dem Gericht Weisungen und Erziehungshilfen zur Verfügung. Die Weisungen stellen gerichtlich ausgesprochene Gebote oder Verbote dar, die in die Lebensführung des jungen Menschen eingreifen und damit erzieherisch wirken sollen. Im Einzelnen werden Weisungen wie Aufenthaltsbestimmung, Vorgabe in einem Heim oder in einer Familie zu leben, Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, Arbeitsleistungen, Aufsicht eines Betreuungshelfers, Durchführung eines sozialen Trainingskurses, Bemühungen zum Täter-Opfer-Ausgleich, Kontaktverbote zu bestimmten Personen oder am Verkehrsunterricht teilzunehmen ausgesprochen.
Weiterhin kann dem Jugendlichen nach Rücksprache mit dem Jugendamt gerichtlich auferlegt werden, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, wenn aus Anlass der Straftat festgestellt wird, dass eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. Die näheren Voraussetzungen regeln dabei die §§ 27 ff. SGB VIII. Im Rahmen dieser Erziehungshilfe können auch Heimaufenthalte angeordnet werden. |
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