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| Recht / Erbrecht / Erbschein | ||||||||||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Erbschein und gerichtliches VerfahrenDer Erbschein ist die vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellte amtliche Urkunde über den Umfang des Erbrechts des Erbscheinsinhabers.
Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Antragsteller können sein:
Der Antragsteller muss die Tatsachen, die das behauptete Erbrecht begründen, angeben.Das Gericht ermittelt von Amts wegen den oder die Erben. Nur wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, erteilt es den Erbschein.
Ist das Nachlassgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Erbscheins nicht vorliegen, so weist es den Antrag in einem Beschluss zurück. Gegen diesen Beschluss ist als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Der Erbschein beinhaltet:
Vom Wesen her ähnelt der Erbschein einem Grundbucheintrag. Er dient der Beweiserleichterung und der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein Dritter gutgläubig vom Erbscheininhaber einen Nachlassgegenstand oder ein Recht an einem solchen Gegenstand erwerben.
Für den gutgläubigen Erwerb ist nicht erforderlich, dass der Erbschein dem Dritten vorgelegt wurde oder dass ihm dessen Erteilung bekannt war. Nur wenn der Dritte positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hatte, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
Stellt sich heraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Absatz 1 Satz 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Absatz 2 BGB). Unrichtigkeit liegt bereits vor, wenn der Erbschein nach Überzeugung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erteilt werden dürfte.
Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 Absatz 1 BGB).
Vor allem Banken verlangen zum Nachweise der Erbenstellung einen Erbschein. |
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