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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Erbschaftsteuer
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Freitag, 18. Mai 2012 | 09:45 Uhr
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Erbschaftsteuer


Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandschaftsverhältnissen (Eltern - Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Desweiteren unterliegen die Nachlässe einem geringeren Erbschaftssteuersatz.

 

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe, die aufgrund von

 

Gesetz,

Testament oder Erbvertrag,

Vermächtnis,

Schenkung auf den Todesfall,

Pflichtteilanspruch,

Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder,

Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüchen oder Vermächtnis

 

zur Auszahlung kommen. Ferner unterliegen der Erbschaftsteuer

 

Vermögensvorteile auf Grund vom Erblasser abgeschlossener Verträge,

Übergang eines Gesellschaftsanteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung, die unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt und

Übergänge von Vermögen auf eine Stiftung oder einen Trust.

 

Für die Erbschaftsteuer sind in den meisten Fällen die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ausschlaggebend. Dies kann dazu führen, dass Vermögensgegenstände, die einer starken Wertschwankung unterliegen (z.B. Aktien) mit einem Wert zum Ansatz kommen, der bei Überführung des Vermögens in den Besitz des Erben nicht mehr vorhanden ist.

 

Erhält ein Begünstigter (Beschenkter, Erbe) innerhalb von 10 Jahren Vermögensvorteile von der selben Person, so sind diese Erwerbe zusammen zu rechnen und in der Summe der Besteuerung zu unterwerfen. Steuerfolgen ergeben sich, wenn der anzuwendende Freibetrag überschritten wird.

 

In Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen neben weiteren Freibeträgen nachfolgende allgemeine Freibeträge zum Ansatz.

 

Ehepartner 307.000 €

Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 205.000 €

Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel. Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern 51.200 €

Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern 10.300 €

Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen 5.200 €

 

Der den Freibetrag übersteigende Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Welcher Steuersatz (zwischen 7 % und 50 %) zur Anwendung kommt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und damit wiederum nach dem Verwandschaftsverhätnis zwischen Erben und Erblasser.