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Erbrecht


Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über. Wer Erbe ist, ergibt sich aus der Erbfolge.

 

Die Erbfolge tritt ein, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müsste und ohne dass er auch nur Kenntnis vom Tode des Erblassers haben braucht.

 

Unterschieden werden:

 

gewillkürte Erbfolge

gesetzliche Erbfolge

 

Der Erblasser kann die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bestimmen. Dann spricht man von gewillkürter Erbfolge. Er kann grundsätzlich als Erben einsetzen, wen er will. Nur wenn eine gewillkürte Erbfolge nicht vorliegt oder ist sie aus irgendeinem Grund unwirksam ist (z. B. wegen Sittenwidrigkeit, Erbverzicht), tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Gilt die gesetzliche Erbfolge, können nur verwandte oder verschwägerte Personen erben.

 

Das Gesetz sortiert die möglichen Erben in einer Hierarchie nach ihrem Verwandtschaftsgrad:

 

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

5. Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

 

Grundsätzlich erben die Erben erster Ordnung. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), dann geht die Suche nach einem Erben erst einmal im Stammbaum weiter nach oben zur nächsten Ordnung. Solange es aber in einer Ordnung Verwandte gibt, schließen diese die nächsthöhere Ordnung aus, so dass das Erbe beziehungsweise ein Erbteil in einer Ordnung verteilt wird.

 

Innerhalb einer Ordnung schließt der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, also die Erbschaft fällt bei ihm an. Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben. Lebt also beispielsweise das eigene Kind, erben dessen Kinder (die Enkel) nicht, hat der Erblasser zwei Kinder, wovon eines bereits verstorben ist, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam.

 

Neben den Verwandten erbt der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner. Die Erbquote des Partners richtet sich danach, wie viele Erben neben dem Ehegatten erben, welcher Ordnung sie angehören und welchen Güterstand die Partner gewählt haben.

 

Nahe Angehörige, die der Erblasser nicht zum Erben bestimmt hat, steht ein Pflichtteil am Nachlass zu, den sie gegen die Erben gelten machen können.

 

In diesem Rechtsgebiet steht Ihnen Rechtsanwalt Peter Beutl, Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.


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