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Elternunterhalt


Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das regelt § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Die Verpflichtung zum Verwandtenunterhalt trifft alle geradlinig in ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft (Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Großeltern, Urgroßeltern, Urenkel, etc.). Irrelevant sind dafür der eheliche Status und die Regelung zur elterlichen Sorge.

 

Verwandtenunterhalt ist jedoch nur zu gewähren, wenn neben der geradlinigen Verwandtschaft zwei Voraussetzungen vorliegen:

 

Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers (§ 1602 BGB):
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (keine ausreichenden Einkünfte und kein verfügbares Vermögen).

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 BGB):
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (Selbstbehalt).

 

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich im Übrigen nach den Lebensverhältnissen des Bedürftigen. Es ist ein angemessener Unterhalt zu gewähren.

 

Bei der Bestimmung, was angemessen ist, bedienen sich die Gerichte in der Praxis zumeist Unterhaltstabellen, die von verschiedenen Oberlandesgerichten erstellt werden. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle.

 

Für die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren geradlinig aufsteigend Verwandten (Eltern, Großeltern) hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005 größere Hürden aufgestellt. Danach gehören zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen der Kinder für den eigenen Lebensunterhalt auch deren Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge (Urteil des BVerfG vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96).


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