Einkunftserzielungsabsicht
Einkünfte und damit auch anzuerkennende Verluste liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige mit Einkunftserzielungsabsicht handelt. Einkunftserzielungsabsicht wird definiert als Streben nach Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns beziehungsweise Totalüberschusses, bezogen auf die gesamte Zeit der einkunftsrelevanten Tätigkeit. Bei der Absicht selbst handelt es sich um eine innere Tatsache, auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen aufgrund äußerer Merkmale und Indizien geschlossen werden darf. Die tatsächliche Erwirtschaftung von Gewinn bzw. Überschuss oder Verlust muss hierbei nicht ausschlaggebend sein. Bei sogenannten Brotberufen, also Tätigkeiten, die normalerweise mit Einkommen verbunden sind, wird die Einkunftserzielungsabsicht aber vermutet.
Gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht spricht die fortdauernde Erwirtschaftung von Verlusten, wenn auf Dauer keine Gewinne erwartet werden können. In der Praxis wird hierbei von steuerlich unbeachtlicher „Liebhaberei“ gesprochen. Je freizeit- und hobbyorientierter eine bestimmte Tätigkeit ist, desto sicherer und schneller kann bei ständig erwirtschafteten Verlusten auf das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden. So sind vor allem problematisch Pferdezucht, künstlerische Betätigung oder die Vermietung selbst genutzter Wirtschaftsgüter, beispielsweise einer Segelyacht.
Einen Spezialfall stellt die Vermietung dar, da es hierbei typischerweise über Jahre zu Verlusten kommt. Die Einkunftserzielungsabsicht wird daher vermutet, wenn die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. 
|