Einkommensteuer
Grundsätzlich sind natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hingegen hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. An einen inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten wird die Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Inland werden hierbei nicht berücksichtigt.
Wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt der Einkommensteuerpflicht mit seinen sämtlichen in- und ausländischen Einkünften. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, existieren sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Ohne diese können Einkünfte sowohl der Einkommensteuer des Wohnsitzlandes als auch der des Landes unterliegen, in welchem die Einkünfte anfallen.
Der Einkommensteuer unterliegen
 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|  | Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|  | Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|  | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|  | Einkünfte aus Kapitalvermögen
|  | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|  | Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, wie zum Beispiel Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. |
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Eine Unterscheidung erfolgt somit anhand der Ermittlungsmethode der Einkünfte. Während der Gewinn anhand eines Betriebsvermögensvergleichs ermittelt wird, wird der Überschuss vereinfacht formuliert durch Einnahmen minus Werbungskosten bestimmt.
Zu beachten ist hierbei, dass sich die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten nicht nur addieren, sondern sich auch untereinander ausgleichen, wenn sowohl positive als auch negative Einkünfte vorhanden sind. Erfolgt ein derartiger Ausgleich innerhalb einer Einkunftsart, spricht man vom horizontalen, bei einem Ausgleich unter verschiedenen Einkunftsarten vom vertikalen Verlustausgleich. Sind nicht genügend positive Einkünfte vorhanden, ist ein Verlustabzug (Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag) möglich. 
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