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| Recht / Familienrecht / Ehewohnung | ||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
EhewohnungEhewohnung ist jeder Raum, der Ehegatten während der Ehe zu Wohnzwecken dient. Dies kann unter Umständen auch eine Gartenlaube oder gar ein Wohnwagen (Schausteller) sein, nicht aber allein gewerblich oder beruflich genutzte Räume, auch wenn diese sich gemeinsam in mit der Wohnung in einem Haus befinden.
Die Räumlichkeit muss nicht den Mittelpunkt des Ehelebens bilden. Eine regelmäßige Nutzung in den Ferien oder am Wochenende ist ausreichend.
Grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten, so dass ein Ehegatte den anderen von der Nutzung nicht ausschließen kann. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Leben die Ehegatten aber voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zu alleinigen Nutzung überlässt, wenn:
Hierbei sind jedoch die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen.
Daneben kann ein Ehegatte grundsätzlich immer die Überlassung der gesamten Ehewohnung beantragen wenn er
Die Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung richtete sich bisher nach der HausratsVO. Maßgeblich ist nunmehr § 1568a BGB. Die Vorschrift beinhaltet eine Anspruchsgrundlage. Sie bezweckt die endgültige Überlassung der Ehewohnung bei gleichzeitiger Umgestaltung oder Begründung eines Mietverhältnisses.
Nach § 1568a I BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
§ 1568a II BGB sieht für den Fall, dass einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht, vor, dass der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen kann, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
Nach § 1568a III BGB führt die Zuweisungsentscheidung zu einer Mietvertragsänderung, indem der Ast. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt oder ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fortsetzt.
Sollte der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten eine ernstliche Rückkehrabsicht bekunden, wird unwiderlegbar vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. |
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