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EhegattenzuwendungenZuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften findet in der Regel nicht statt.
Die Ehegatten können die Anrechnung des Zugewendeten auf den Zugewinn gemäß §1380 BGB bestimmen oder auch genau diese Anrechnung ausschließen. Ebenso haben sie die Möglichkeit eine dingliche Rückabwicklung zu vereinbaren, also die Rückübertragung des zugewendeten Vermögensgegenstandes im Falle der Ehescheidung.
Die besondere Problematik der Ehegatteninnengesellschaft im Falle unentgeltlicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Unternehmen des anderen wird im Bereich Vermögensauseinandersetzung-Gesellschaftsrecht erörtert. |