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| Recht / Familienrecht / Ehegattenunterhalt | ||||||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Ehegattenunterhalt bei Trennung und nach ScheidungVom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ist Trennungsunterhalt zu bezahlen. Der Anspruch ist in § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können.
Ist einem getrennt lebenden Ehegatten dies nicht aus eigenen Mitteln möglich, hat er einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten. Voraussetzungen sind:
Der Trennungsunterhalt umfasst:
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in Abhängigkeit der Lebensverhältnisse und der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ermittelt.
Maximal die Hälfte des um einen Erwerbstätigenbonus reduzierten und bereinigten Einkommens des Unterhaltspflichtigen kann gefordert werden.
Bei der Berechnung ist des Unterhalts ist vom derzeitigen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das sich allerdings durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse unter Umständen erheblich verringern kann. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Selbstbehalt für seinen eigenen Unterhalt zu; nur wenn sein Einkommen darüber liegt, muss er Unterhalt leisten. Die Ehegatten können gegenseitig Auskunft über die Einkünfte verlangen.
Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, fließt der mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung ein.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren.
Problematisch ist die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, um den Unterhaltsanspruch zu mindern. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn die Arbeitsaufnahme nach den persönlichen Verhältnissen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. War der Ehegatte bisher nicht erwerbstätig, muss er zumindest im ersten Trennungsjahr keine Arbeit aufnehmen. Mit zunehmender Trennungsdauer nimmt allerdings die zu erwartende Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu.
Der Trennungsunterhalt ist strikt vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
Nachehelicher Unterhalt ist die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Ehepartners nach der Scheidung.
Der Unterhaltsanspruch ist begründet, wenn der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist, der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Höhe des Unterhalts hängt von den vormaligen ehelichen Lebensverhältnissen ab.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist die Scheidung der Eheleute. Dies gilt auch bei einer langen Trennungszeit.
Verbessert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung, ist das nunmehr erhöhte Einkommen dann in Bezug auf die Unterhaltsberechung zu berücksichtigen, wenn die Einkommensverbesserung im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Auch eine Erwerbstätigkeit, die nach der Trennung und vor der Scheidung aufgenommen wurde, prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht.
Bei der Unterhaltsberechnung ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten auszugehen. Zum Einkommen zählen auch sämtliche Sondervergütungen wie der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Grundsätzlich beträgt der Unterhaltsanspruch die Hälfte des um einen Erwerbstätigenbonus gekürzten bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners.
Der Unterhaltsanspruch wird durch den Betrag begrenzt, welcher dem Unterhaltsschuldner zur Finanzierung seines Existenzminimums verbleiben muss (Selbstbehalt).
Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde das Unterhaltsrecht überarbeitet. Neueste Informationen dazu finden Sie hier. |
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