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Düsseldorfer Tabelle 2009


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2009 bekannt gegeben. Die von den Familiengerichten in der Regel bei der Festlegung des zu zahlenden Unterhalts als Richtschnur herangezogenen Beträge mussten angepasst werden, da zum Jahreswechsel das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge durch das Familienleistungsgesetz angehoben wurden. Auf Grundlage des gestiegenen Kinderfreibetrags verändert sich der Unterhalt für Kinder.


Der Kinderfreibetrag, der die Anknüpfungsgröße für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612 a BGB darstellt, erhöht sich von 1.824 Euro auf 1.932 Euro. Daraus errechnen sich die 2009 geltenden neuen Mindestunterhaltssätze. Diese betragen in der ersten Altersstufe 281 Euro, in der zweiten 322 Euro und in der dritten Altersstufe 377 Euro.


Zeitgleich ist das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 164 Euro, für das dritte auf 170 Euro und für jedes weitere Kind auf 195 Euro gestiegen. Dies hat zur Folge, dass sich die Zahlbeträge des Kindesunterhalts ebenfalls verändern. Die errechnen sich gemäß § 1612b BGB nach Abzug des hälftigen oder unter Umständen, insbesondere bei Volljährigen, auch des vollen Kindergeldes von den Bedarfsbeträgen. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle sinken die Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen für bis Kinder bis elf Jahre und steigen für Kinder ab dem 12. Geburtstag.

 

Somit erhalten jetzt Kinder ab dem zwölften Lebensjahr mehr Unterhalt. Diese auf den ersten Blick erfreuliche Botschaft kann jedoch einen steuerlichen Nachteil nach sich ziehen. Das liegt daran, dass der Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Gatten bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe absetzbar ist, die Zahlung an den Nachwuchs hingegen nicht.


Hat der geschiedene Partner selbst nicht ausreichende Finanzmittel, um den Unterhalt für Kind und Ex-Gatten zu bezahlen, muss er laut Gesetz zuerst den Kindesunterhalt abdecken. Erst danach bekommt der geschiedene Partner sein Geld. Dann erhält der Sprössling durch die Anpassung der Tabelle mehr, entsprechend vermindert sich der Unterhalt an den geschiedenen Partner. Dadurch vermindert sich der Steuerabzug.

 

Über das so genannte Realsplitting kann der Leistende bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe ansetzen und damit entsprechend seine Steuerlast mindern. Dieser Einspareffekt vermindert sich dann in vielen Fällen ab dem Steuerbescheid 2009, nur weil dem Kind mehr Unterhalt zusteht. 

 

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. 

 

DT 2009 


Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2009 mit den sich unter Berücksichtigung der Kindergelderhöhung ergebenden Zahlbeträgen können Sie als pdf-Dokument hier herunterladen.

 

Bitte Beachten Sie auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, insbesondere auch zur Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt.

 

Zum Betrachten und Ausdrucken der Dokumente benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier herunterladen können.


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