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Düsseldorfer Tabelle


Am 23. Mai 2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem geltenden Recht verfassungswidrig ist (Beschluss vom 28. Februar 2007, 1 BvL 9/04). Das Gericht stellt klar, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschließlich wegen der Betreuung der Kinder gezahlt wird.

 

Dieser Entscheidung hat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts Rechnung zu tragen. Der Deutsche Bundestag hat daher die für den 25. Mai 2007 geplante Verabschiedung des Gesetzes von der Tagesordnung genommen.

 

Als Konsequenz hieraus wurden die unterhaltsrechtlichen Regelbeträge turnusgemäß zum 1. Juli 2007 erneut angepasst. Bei den Regelbeträgen nach der Regelbetrag-Verordnung handelt es sich um eine Rechen- und Orientierungsgröße für den Kindesunterhalt. Sie bilden die Grundlage für die unterhaltsrechtlichen Tabellenwerke der gerichtlichen Praxis, insbesondere für die „Düsseldorfer Tabelle“ bis 31.12.2007.

 

Nachdem sich die Verabschiedung der zum 1.Juli 2007 erwarteten Unterhaltsreform verzögerte, gelten die Süddeutschen Leitlinien in der Fassung vom 1.Juli 2005 weiter. Im Hinblick auf die zum 1.Juli 2007 geänderten Regelbeträge bemessen die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg den Kindesunterhalt aber nach der zum 1.Juli 2007 neu gefassten Düsseldorfer Tabelle und verwenden auch die geänderten Bedarfs- und Selbstbehaltswerte dieser Tabelle.

 

Die ab dem 01.07.2007 bzw. ab 01.01.2008 (Unterhaltsreform 2008) maßgeblichen Tabellenunterhaltsbeträge und die sich unter Verrechnung des Kindergeldes geschuldeten Zahlbeträge können Sie dieser Tabelle entnehmen. Bitte Beachten Sie auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, insbesondere auch zur Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt.

 

Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.

 

In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

 

Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.


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