| Freitag, 18. Mai 2012 | 09:32 Uhr | Startseite | Kontakt | Impressum | |||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||
| Recht / Familienrecht / Reformen im Familienrecht / Dt.-frz. Wahlgüterstand | ||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Neuer deutsch-französischer Wahlgüterstand soll rechtliche Probleme beseitigenDeutsch-französische Ehepartner sollen künftig die Möglichkeit haben, sich für einen neuen Wahlgüterstand zu entscheiden. Deutschland und Frankreich haben hierzu bereits 2010 ein Abkommen getroffen. Jetzt hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf zur Umsetzung des deutsch-französischen Wahlgüterstandes beschlossen.
Hintergrund ist, dass das Eherecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union derzeit sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, was immer wieder zu Problemen führt. Auf europäischer Ebene gibt es nach Angaben des Bundesjustizministeriums (BMJ) derzeit dennoch keine Bestrebungen, das Familienrecht in den Mitgliedstaaten inhaltlich anzugleichen. Deswegen gehen Deutschland und Frankreich jetzt einen «bilateralen Weg». Andere EU-Staaten können sich dem Abkommen laut BMJ anschließen. Das deutsch-französische Abkommen könne so den Weg für weitere Angleichungen in Europa bereiten.
Der neue Wahlgüterstand orientiert sich am deutschen Grundmodell der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten. Entscheiden sich Paare für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (zum Beispiel durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Der neue Güterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben. Unter gleichen Voraussetzungen können ihn auch eingetragene Lebenspartner wählen. Da ein internationaler Bezug nicht erforderlich ist, können sogar zwei Deutsche in Deutschland oder zwei Franzosen in Frankreich den neuen Güterstand wählen.
Im Steuerrecht soll der deutsch-französische Wahlgüterstand bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer genauso behandelt werden wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.
Der Regierungsentwurf wird nach Angaben des BMJ jetzt über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung zugeleitet.
Bundesjustizministerium, PM vom 02.02.2011 |
![]() Seite weiterempfehlen
Haben Sie noch Fragen? |
||||
Seitenanfang |
||||||