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| Recht / Verkehrsrecht / Verkehrsstrafrecht / Drogen im Verkehr | ||||||
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Drogen im Verkehr - § 316 StGBAnders als bei Alkohol im Straßenverkehr existiert für Drogen kein Grenzwert. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich einen analytischen Grenzwert festgelegt, wonach ein sicherer Nachweis von Drogen in einer Blutprobe erst ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC für Cannabisprodukte möglich ist.
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle sind erste Anzeichen für den Drogeneinfluss die sog. lichtstarren Pupillen als körperliches Anzeichen. Meist wird daraufhin durch die Polizei ein Drogenschnelltest, z.B. Wischtest, durchgeführt. Dieser Drogenwischtest ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, da das Ergebnis sehr leicht beeinflusst werden kann. Der Wischtest weist die Aufnahme illegaler Betäubungsmittel im Schweiß des Beschuldigten nach. Verläuft dieser positiv, wird die Blutentnahme auf der Polizeidienststelle angeordnet, um gerichtsverwertbare Auskünfte mittels eines Gutachtens zu erhalten.
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss ist eine Straftat im Sinne des § 316 StGB, wenn ein Fahrfehler nachweisbar ist, der auf den Konsum von Drogen zurückgeführt werden kann. Ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG vor. Bei einer Ordnungswidrigkeit kann jedoch eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) nicht angeordnet werden. Als Nebenstrafe droht „lediglich“ ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten, § 44 StGB. |
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