Unterhaltsvorschuss: Nicht für auf Mallorca wohnende Kinder
Donnerstag, 25. Februar 2010
Kategorie: Rechtsprechung, Familienrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 28.01.2010, 7 A 10994/09.OVG
Kinder, die bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf der spanischen Insel Mallorca leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz klargestellt. Damit war die Klage zweier minderjähriger Kinder, die bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf Mallorca aufwachsen, erfolglos.
Der Vater lebt in der Pfalz und zahlt den Kindern entgegen seiner Verpflichtung keinen Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Behörde lehnte dies ab. Die Klage der Kinder hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.
Das OVG verweist auf das Unterhaltsvorschussgesetz. Danach stehe einem Kind vor Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Dies sei bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall. Damit hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, so das OVG abschließend.
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