Kinderwohl: Betreuungs-Wechselmodell setzt kooperative Eltern voraus
Montag, 25. Januar 2010
Kategorie: Rechtsprechung, Familienrecht
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss vom 12.01.2010, 11 UF 251/09
Ein so genanntes Betreuungs-Wechselmodell, bei dem die Kinder getrennt lebender Eltern abwechselnd bei dem einen und dem anderen Elternteil leben, setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Das Modell sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet werde und keine Stabilität erfahren könne.
In dem zugrunde liegenden Fall leben die Eltern zweier Kinder im Kindergarten- beziehungsweise Grundschulalter seit Oktober 2008 getrennt. Ein Scheidungsverfahren läuft. Die Eltern verfuhren seither nach einem Betreuungs-Wechselmodell, nach dem die Kinder jeweils im Wechsel mehrere Tage bei der Mutter und mehrere Tage beim Vater wohnten. Mittlerweile meint die Mutter, diese Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.
Das OLG gab ihr Recht. Die Fortsetzung des Wechselmodells entspreche nicht (mehr) dem Wohl der Kinder. Den Vorteilen eines Wechselmodells stünden erhebliche Nachteile für die Kinder gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne dieses Modell nicht funktionieren.
Die Grundvoraussetzungen für den Betreuungs-Wechsel seien hier nicht erfüllt. Das Wechselmodell habe für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven erfolge.
Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Mutter, den Vater regelmäßig und häufig sähen, so das OLG abschließend.
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