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Freitag, 18. Mai 2012 | 09:26 Uhr
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Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen


Auch die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen unterliegen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit und können daher ausgeschlossen oder modifiziert werden. Den Ehegatten steht es frei, diese ganz oder teilweise abzubedingen. Sinnvoll ist es, vor allem im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen, welche aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wurden oder bezüglicher derer die Zugewinngemeinschaft modifiziert wurde, an einen Verzicht auf die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen zu denken.