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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Aufwendungen
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Freitag, 18. Mai 2012 | 09:18 Uhr
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Aufwendungen


Kosten privater Lebensführung sind steuerlich nicht abziehbar. Man spricht hierbei von der sogenannten Einkommensverwendung. Typischerweise fallen hierunter Aufwendungen für Kleidung, Wohnung, Essen, Hobby und Urlaub. Im Ausnahmefall können Kosten privater Lebensführung als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

 

Eingehender zu betrachten sind aber die sogenannten gemischten Aufwendungen. Gemischte Aufwendungen sind Aufwendungen, welche sowohl durch private Einkommensverwendung als auch durch einkunftsrelevantes Handeln veranlasst sind. Für diese Aufwendungen gilt grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Typischer Fall hierfür sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, die auch beruflich getragen wird, zum Beispiel Aufwendungen für einen Anzug. Bei gemischten Aufwendungen reicht alleine die Möglichkeit der Privatnutzung aus, um das Abzugsverbot auszulösen.

 

Eine Ausnahme von diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot liegt vor, wenn die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung oder leicht, einwandfrei und nach objektiven Merkmalen von der beruflichen Veranlassung trennbar ist. Beispiel hierfür ist der gemischt genutzte Pkw, dessen Privatnutzungsanteil bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs eindeutig von dem beruflich genutzten Anteil getrennt werden kann. Eine Aufteilung in beruflich und privat gefahrene Kilometer ist mit Hilfe des Fahrtenbuchs möglich. In diesen Fällen sind die anteiligen Aufwendungen, welche durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, abziehbar.

 

Beruflich veranlasste Aufwendungen sind vollständig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Die berufliche Veranlassung - also die Verursachung der Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit - ist hierbei ausreichend. Eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt.