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ArbeitsrechtDas Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nicht jeder, der in einem Vertragsverhältnis Arbeit für andere leistet, fällt unter das Arbeitsrecht, sondern nur, wer die Arbeit im Dienst eines anderen, in einem Abhängigkeitsverhältnis leistet.
Ein einheitliches Gesetzbuch der Arbeit besteht nicht. Vielmehr setzt das Arbeitsrecht sich aus einer Vielzahl einzelner gesetzlicher Regelungen zusammen.
Dabei lässt sich das Arbeitsrecht in zwei Rechtsgebiete, das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht unterteilen:
Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Es gilt das Arbeitnehmerschutzprinzip.
Rechtliche Regelungen finden sich im Europarecht (Art. 119 EGV: Gleichstellung) und Verfassungsrecht (Art. 3 GG), vor allem aber im Bürgerlichen Gesetzbuch (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB) und in einer Vielzahl von Sondergesetzen, die überwiegend im Interesse der Arbeitnehmer erlassen wurden (so u.a. das Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz).
Im Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht sowie im Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmungsrecht wird dagegen der einzelne Arbeitnehmer nur mittelbar als Mitglied der Belegschaft eines Betriebs oder Unternehmens erfasst. Auf der Arbeitgeberseite steht beim Tarifvertrag ein Verband (Arbeitgeberverband) oder ein oder mehrere einzelne Arbeitgeber, im Betriebsverfassungsrecht nur ein Arbeitgeber, nämlich der Inhaber des Betriebs. Auf Seiten des Arbeitnehmers steht aber immer ein Kollektiv. Deshalb spricht man bei der Regelung all dieser Rechtsbeziehungen von Kollektivarbeitsrecht.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Praktische Relevanz haben insbesondere der Kündigungsschutz, Fragen der Arbeitnehmerhaftung sowie Wettbewerbsverbote.
In diesem Rechtsgebiet steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Martin Bartmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zur Verfügung. |