Absetzung für Abnutzung (AfA)
Hergestellte oder angeschaffte Wirtschaftsgüter können einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Ist dies der Fall, so wird der Erwerber dieses Wirtschaftsgutes im Laufe der Zeit ärmer. Dieser Wertverlust wirkt sich als Minderung der Leistungsfähigkeit aus. Der Erwerber kann daher anordnen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Diese Anschaffungs- und Herstellungskosten wirken sich somit erst mit der Zeit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe aus.
Lange Zeit wurde zwischen linearer und degressiver AfA unterschieden. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurde die degressive AfA aber für alle nach dem 31.12.2007 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter abgeschafft. Im Rahmen der linearen AfA werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Wirtschaftsguts auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei Gebäuden gibt es hierfür jedoch Sonderregeln.
Die AfA beginnt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des betroffenen Wirtschaftsguts. In diesem Jahr ist das Wirtschaftsgut zeitanteilig abzusetzen.
Eine Besonderheit gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt es sich um neue oder gebrauchte, selbstständig nutzbare, bewegliche Gegenstände mit Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einem Einlagewert bis einschließlich 150 EUR (seit 2008) netto, also ohne Umsatzsteuer. Die Kosten sind im Jahr der Anschaffung abzuschreiben. Es besteht also kein Wahlrecht, ob die Absetzung sofort oder erst im Laufe der Zeit erfolgt.
Alle ab 2008 angeschafften, hergestellten oder eingelegten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 105,01 EUR und 1.000,00 EUR netto werden in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von ihrer Nutzungsdauer über fünf Jahre linear abgeschrieben. 
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