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| Steuern / Einkommensteuer / Kapitalvermögen / Abgeltungssteuer | ||||||
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AbgeltungsteuerAb 2009 unterliegen Kapitalerträge, die Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, - zum Beispiel Dividenden, Zinsen, Gewinne aus Wertpapierverkäufen – der Abgeltungsteuer. Diese beträgt grundsätzlich 25 % und wird einbehalten durch Abzug und Abführung der Abgeltungsteuer an der Quelle durch das Kreditinstitut oder die depotführende Stelle. Besteht bei dem auszahlenden Kreditinstitut kein Freistellungsauftrag und wurde auch keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, so wird die Abgeltungsteuer bei Zufluss der Kapitalerträge fällig. Es erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, wie beispielsweise Beratungs- oder Depotkosten. Berücksichtigt wird aber der Sparerpauschbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Durch die Abgeltungsteuer werden Steuerpflichtige, die „besser verdienen“ begünstigt. Bisher musste diese die Zinsen mit ihrem persönlichen Steuersatz und damit auch über 25 % versteuern. Mit der Abgeltungsteuer gelten auch hier die 25 %.
Eine Benachteiligung besteht bei Erträgen aus Aktien, Anteilen an Kapitalgesellschaften usw., weil bisher nur eine Belastung von maximal 22,5 % eintreten konnte, was durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren bedingt war. |
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