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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Abfindung
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Freitag, 18. Mai 2012 | 09:08 Uhr
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Abfindung eines Arbeitnehmers


Die Zahlung einer Abfindung ist einmalig und schließt weitere Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes aus.

 

Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann sich unter Umständen in den folgenden Fällen ergeben:

 

im Rahmen eines Sozialplanes

im Rahmen eines Nachteilsausgleiches

im Rahmen einer berechtigten Kündigungsschutzklage

im Falle des § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)

 

Bei der Berechnung der Abfindungshöhe sind die folgenden Kriterien zu beachten:

 

das Lebensalter des Arbeitnehmers

die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers

die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

 

Die Höhe von Abfindungen ist in der Regel auf maximal 12, bei älteren Arbeitnehmern auf maximal 18 Monatsverdienste begrenzt (§ 10 KSchG).

 

Findet in einem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, dann muss gemäß § 1a KSchG bei jeder Kündigung, die wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen wurde, eine Abfindung gezahlt werden, allerdings nur dann, wenn der Gekündigte keine Kündigungsschutzklage einlegt. Die Höhe dieser Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.